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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 14 U 87/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 524 Abs. 4
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 U 87/00

Verkündet am 28. März 2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat, durch den Richter Wapenhensch als Einzelrichter nach der am 14. März 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 14. April 2000 - G-Nr.: 331 0 1/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger um 11.029,49 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Parteien gemäß § 524 Abs. 4 ZPO durch den Einzelrichter.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung.

1. Der Kläger kann selbst kompatible Schäden - d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem gegnerischen entstanden sein können - nicht ersetzt verlangen, solange es - wie vorliegend gegeben - möglich ist, daß sie auch bereits durch einen der Vorschäden verursacht worden sein können (vgl. OLG Köln, VersR 99, 865 - welcher Rechtsprechung auch der Senat, dem der hier entscheidende Einzelrichter angehört, ebenso wie dieser selbst in ständiger Rechtsprechung folgen; Landgericht Hamburg vom 19.2.91, Anlage B 7). Das ist vorliegend der Fall, weil, wie der Sachverständige W überzeugend festgestellt hat, auch nicht kompatible Schäden vorliegen und es deshalb nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen Schäden durch jene Fremdereignisse und Vorschäden verursacht worden sein können, die die nicht kompatiblen Schäden verursacht haben.

Soweit der Kläger als Fahrzeugschaden nunmehr die 8.030,42 DM geltend machen will, die der Sachverständige mit seinem ersten Gutachten vom 9. Februar 1999 errechnet hat, scheitert das auch daran, daß der Sachverständige dabei von einer Fallkonstellation ausgegangen ist, die weder bewiesen noch überhaupt diejenige ist, die der Zeuge V bekundet hat. Der Kläger übersieht dabei, daß der Sachverständige W auf Anforderung des Landgerichtes in seinem Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 1999, in welchem er einen Unfallverlauf unterstellt hat, wie der Zeuge V ihn geschildert hat, nur noch auf kompatible Schäden mit einem Reparaturbetrag von 4.131,44 DM gekommen ist.

2. Selbst wenn man davon ausginge, daß die kompatiblen Schäden tatsächlich durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind, könnte der Kläger gleichwohl den geltend gemachten Ersatz nicht verlangen, weil sich der erforderliche Betrag für die dann geschuldete Reparatur nicht feststellen läßt. Die Wertangaben des Sachverständigen W lassen sich insoweit nicht heranziehen, weil sie die entsprechenden Kosten für die sach- und fachgerechte Reparatur durch eine Fachwerkstatt unter Verwendung von neuen Originalersatzteilen ausweisen. Darauf hat der Kläger aber entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift keinen Anspruch, sondern ggf. lediglich darauf, das Fahrzeug und damit die vom Unfall betroffenen Teile in denjenigen Zustand versetzen zu lassen, in welchem sie sich vor der Beschädigung durch den streitgegenständlichen Unfall befanden. Dieser Zustand läßt sich nicht näher feststellen, da der Kläger dazu keine Angaben gemacht hat. Fest steht aber nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen W daß sich das Fahrzeug insbesondere auch in den betroffenen Bereichen nicht in einem fachwerkstattgepflegten und -reparierten Zustand befand, daß vielmehr die diversen zum Teil höchst gravierenden Vorschäden (Schaden vom 24.9.95 im Umfang von 41.397,71 DM, Anlage B 1; Schaden vom 17.10.95 im Umfang von 16.086,91 DM, Anlage B 2; Schaden vom 3.12.95 im Umfang von 44.294,50 DM, Anlage B 3; Schaden vom 18.5.96 im Umfang von 4.033,40 DM, Anlage B 4) nur höchst unzureichend repariert worden sind.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2001 die Auffassung vertreten hat, der Sachverständige W habe bei seiner Kalkulation sehr wohl diesen Gesichtspunkt berücksichtigt, indem er in seiner Kalkulation vom 11.10.96 (Anlage A 8 seines Ergänzungsgutachtens) Beträge für Wertverbesserungen von 58,67 DM und 461,84 DM abgesetzt habe, trifft das nicht zu. Hierbei handelt es sich vielmehr, wie der Sachverständige auch ausgewiesen hat, um Abzüge "neu für alt", die dann anfallen, wenn nicht vorgeschädigte, aber alte Teile durch Neuteile ersetzt werden. Dies trifft nicht den vorliegenden Fall, daß vorgeschädigte und unzureichend reparierte Teile erneut beschädigt werden. Der Kläger hätte, um einen ggf. berechtigten Ersatzbetrag ermitteln zu können, genau den Zustand der betroffenen Teile vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis darstellen und dazu im einzelnen Ausführungen zu den Vorschäden und insbesondere zu deren Reparatur machen müssen - worauf die Beklagte schon erstinstanzlich mehrfach und auch das Landgericht in seinem Urteil berechtigterweise hingewiesen haben. An derartigen Ausführungen fehlt es indessen immer noch.

Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen entsprechen §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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